Öko-Förderung über EULLa in Rheinland-Pfalz

Stand: 07/04/2017
Förderung in EULLa

Im Rahmen des Programm zur Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft (EULLa) des Landes Rheinland-Pfalz besteht die Möglichkeit, die ökologische Wirtschaftsweise gefördert zu bekommen (Progammteil P "ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen" bzw. ÖWW). Grundlage dafür
ist die Teilnahme an EULLa über den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in den folgenden Punkten untergliedert.
Neben dem Antrag auf Teilnahme an EULLa benötigen Sie einen gültigen Vertrag mit einer der in Rheinland-Pfalz tätigen Kontrollstellen. Ohne diesen Vertrag kann Ihnen die Kreisverwaltung keinen EULLa-Vertrag ausfertigen!

Vertragsgrundlage und Inhalt

Basis eines jeden EULLa-Vertrages sind die Grundsätze des jeweiligen Programmteils. Diese beinhalten die Auflagen, an welche sich der Landwirt bei der Bewirtschaftung seiner Flächen zu halten hat wenn er an dem Programmteil teilnehmen möchte. Im Falle des Programmteil ÖWW sind dies die genannten Verordnungen
der EU zum ökologischen Landbau. Insofern stellt der Programmteil ÖWW eine Besonderheit dar, da er sich auf umfassende bestehende Gesetzestexte stützt und Auflagen nicht wie bei anderen Programmteilen direkt formuliert werden.

Jährlicher Nachweis

Als Berechtigung für den Erhalt der Prämien im Rahmen von EULLa müssen Sie der Kreisverwaltung jährlich bescheinigen, dass Sie im Einklang mit der EU-Verordnung VO (EU) 2018/848 zum ökologischen Landbau wirtschaften.
Dazu sind jährlich folgende Dokumente einzureichen:

1) Das Öko-Zertifikat gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848
2) das Begleitschreiben der Kontrollstelle mit den Kontrollergebnissen
3) die Öko-Bestätigung (Anlage 1 der EULLa-Grundsätze)


Diese Öko-Bestätigung soll dem Landwirt insbesondere die mit den Verordnungen konforme Haltung von
Pensionstieren sowie den Anbau von Energiepflanzen bestätigen. Da die EU-Verordnung vorwiegend
auf eine Erzeugung von Lebensmitteln abzielen werden die Kontrollstellen so aufgefordert, auf diese Bereiche
bei den Kontrollen verstärkt zu achten.

Weitere Fördervoraussetzungen
  1. Landwirt gemäß ALG: Eine wichtige weitere Voraussetzung für die Teilnahme an EULLa-ÖWW ist, dass man Landwirt im Sinne des ALG (Gesetz über die Alterssicherung in der Landwirtschaft) ist. Dies setzt eine Mindestgröße des Betriebes voraus, welche seit dem 01.01.2014 mit 8 ha (bundesweiter Wert, Weinbau ab 2 ha) beträgt. Erreicht ein Betrieb diese Mindestgröße nicht, so kann er auch nicht am Programmteil ÖWW teilnehmen. In der Praxis tritt dieser Fall jedoch nur in sehr wenigen Fällen ein. So wäre bspw. ein "Hobbylandwirt" mit 3 ha Mähwiesen und Weiden und Pferdehaltung kein Landwirt im Sinne des ALG, da er die Mindestgröße nicht erreicht. Eine Teilnahme an EULLa-ÖWW ist somit für ihn ausgeschlossen.
  2. Keine Teilumstellung möglich: Abweichend von der EU-Öko-Verordnung verlangen die EULLa-Grundsätze explizit, dass das gesamte Unternehmen gemäß dieser Verordnungen bewirtschaftet wird. Eine so genannte Teilbetriebsumstellung ist damit nicht möglich. Diese läge zum Beispiel vor, wenn ein Gemischtbetrieb sein Grünland mitsamt der Mutterkuhherde auf ökologischen Landbau umstellt, auf seinen Ackerflächen und für die Legehennen jedoch die konventionelle Wirtschaftsweise beibehält. Wichtiger Hinweis: Der Begriff des gesamten Unternehmen umfasst im Sinne der EULLa-Grundsätze in einem Betrieb alle unter ein und derselben Leitung befindlichen Produktionseinheiten, welche der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dienen. Dies gilt unabhängig von für Bedeutung für den Betrieb und ob die Produkte vermarktet werden oder nicht. Konkret bedeutet dies, dass auch die zehn Hühner oder zwei Schweine, welche der Selbstversorgung dienen, gemäß der EU-Öko-Verordnungen zu halten und zu füttern sind. Gleiches gilt auch für Pferde und/oder Esel, ganz unabhängig ob es sich um eigene Tiere handelt oder aber Pensionstiere und unabhängig vom Eintrag im Equidenpass. Die Bedeutung dessen ist auch daraus ersichtlich, dass zusätzlich zu den normalen Kontrolldokumenten den Betrieben über die "Öko-Bestätigung" (s. jährlicher Nachweis) die mit der EU-Öko-Verordnung konforme Haltung der Pensionstiere bescheinigt werden soll.
  3. CC und geltendes Fachrecht: Selbstverständlich sind ökologisch wirtschaftende Betriebe auch weiterhin an die Auflagen von Cross Compliance und dem geltenden Fachrecht (u.a. Düngeverordnung) gebunden. "Öko" ist also kein Freibrief, zukünftig zum Beispiel auf Bodenproben verzichten zu können. Auf diesen Sachverhalt wird sowohl in den Grundsätzen als auch auf den Antragsformularen hingewiesen. Bitte beachten sie auch die Möglichkeit zur Eigenkontrolle per GQS RLP!
  4. Flächennachweis: Grundlage für die Förderung ist die jährlich in Bewirtschaftung befindliche Fläche. Diese ergibt sich aus den Angaben im Flächennachweis Agrarförderung, welcher jährlich bis zum 15. Mai bei der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen ist. So entsteht Landwirten an dieser Stelle kein zusätzlicher Aufwand, da sie ohnehin verpflichtet sind, die komplette Fläche anzugeben.
  5. freiwillige Verbandsmitgliedschaft: Eine der am häufigsten in der Beratung gestellten Fragen ist, ob man für die Förderung in EULLa Mitglied in einem der Anbauverbände sein muss. Die Antwort ist eindeutig nein. Für die Förderung in EULLa reicht allein die Einhaltung der EU-Öko-Verordnungen.


Fördersätze
Die Förderung ist angepasst an die Abläufe im Betrieb. Dies bedeutet, dass während der Zeit der Umstellung
eine erhöhte Prämie, die so genannte Umstellungsprämie gewährt wird, diesem Zeitraum zwar bereits
nach den Verordnungen gewirtschaftet werden muss, aber noch keine Vermarktung der Produkte als
"ökologisch" zulässig ist. Mit Ablauf der Umstellungszeit und der Möglichkeit zur Vermarktung ökologischer
Produkte wird die Prämie reduziert, es handelt sich dann um die so genannte Beibehaltungsprämie. Zusätzlich
zu den auf den Hektar bezogenen Prämien wird ein Zuschuss zu den Kontrollkosten gewährt. Die folgende
Tabelle gewährt einen Überblick über die gewährten Prämien:

Umstellungsjahr1. und 2. Jahr
Umstellungsprämie
3. bis 5. Jahr
Beibehaltungsprämie
Erzeugnis/Kultur
Acker423 €/ha240 €/ha
Dauergrünland473 €/ha219 €/ha
Gemüse485 €/ha485 €/ha
Kern-/Steinobst1.200 €/ha1.000 €/ha
Rebfläche1.200 €/ha1.000 €/ha
Zuschuss zu Transaktionskosten (ehemals Kontrollkosten)
je Betrieb40 €/hamax. 600 € je Betrieb und Jahr


Weitere Informationen zur EULLa-Förderung inkl. der EULLa-Grundsätze und Antragsunterlagen für sämtliche EULLa-Programmteile finden Sie unter: wwww.agrarumwelt.rlp.de


Christian.Cypzirsch@dlr.rlp.de     www.Oekolandbau.rlp.de